Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) war und ist in aller Munde – Arbeitgeber sollten zeitnah tätig werden und ein Arbeitszeiterfassungssystem einführen. Nun sind die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden und beinhalten im Vergleich zur bislang nur vorhandenen Pressemitteilung weitere Hinweise für die konkrete Umsetzung.
Die wichtigsten Punkte sind die Folgenden:
- Es besteht für alle Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitszeit aller Mitarbeiter*innen zu erfassen.
- Unklar ist weiterhin, ob auch die Arbeitszeit von leitenden Angestellten zu erfassen ist. Hier ist abzuwarten, wie der Gesetzgeber dies regeln wird.
- Es besteht die Pflicht, Beginn, Pausen und Ende der Arbeitszeit sowie die Überstunden zu erfassen. Es ist also nicht ausreichend, zu erfassen, dass beispielsweise 8 Stunden / Tag gearbeitet wurde.
- Der Arbeitgeber muss das System bereitstellen, kann das Erfassen der Arbeitszeit aber den Mitarbeiter*innen überlassen. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass die Arbeitszeiten tatsächlich erfasst werden.
- Wir empfehlen daher, mindestens regelmäßig Stichproben / Kontrollen durchzuführen.
- Für die Form der Erfassung werden keine Vorgaben gemacht; dies kann also analog oder digital erfolgen.
- Das Erfassungssystem kann auch für Mitarbeiter*innen in verschiedenen Bereichen / Tätigkeiten unterschiedlich ausgestaltet sein. Das bedeutet, ein Teil der Mitarbeiter*innen könnte die Arbeitszeit per App erfassen, ein anderer Teil in einer Excel-Liste etc.
- Es wird zunächst keine Sanktionen geben, wenn die Arbeitszeit nicht erfasst wird. Wie erläutert ist aber zu erwarten, dass bald ein Gesetz eingeführt wird, welches dann auch Sanktionen beinhaltet.
Und noch ein anderer Hinweis: Auch bei der Arbeitszeiterfassung muss natürlich der Beschäftigtendatenschutzberücksichtigt werden. Es sollte daher vermieden werden, dass die Erfassung eine „Dauerüberwachung“ der Mitarbeiter*innen darstellt. Stichproben und einzelne Kontrollen sollten daher ausreichen.
Bei Fragen hierzu melden Sie sich gerne bei unserem Arbeitsrechts-Team!