Spätestens seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im September 2022 stellen sich Arbeitgebern zahlreiche Fragen hinsichtlich der Arbeitszeit und deren Erfassung. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst:

Was zählt als Arbeitszeit?

Als Arbeitszeit zählt derjenige Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleitung erbringt. Die Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und ggf. aus Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag. Es gelten jedoch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.

Dabei gilt:
• Es zählt auch zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz erbringt (Home Office, Mobile Office)
• Auch Vor- und Abschlussarbeiten (Anschalten des Laptops, Aufräumen des Arbeitsplatzes, Umkleiden) zählen zur Arbeitszeit
• Ebenso sind beruflich veranlasste Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zu berücksichtigen (Freiwilliges Checken von E-Mails, Einchecken für einen beruflich bedingten Flug)

Umgekehrt gilt jedoch auch: Wenn der Arbeitnehmer während seiner eigentlichen Arbeitszeit privat veranlassten Tätigkeiten nachgeht, zählt dies nicht zur Arbeitszeit (Lesen eines für die Arbeit irrelevanten Artikels am Arbeitsplatz, Spielen am Handy während einer Zugreise zu einem beruflichen Termin, Raucherpausen, Einnahme von Frühstück oder Mittagessen).

Die Anreise von der Wohnung zum Arbeitsplatz gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

Wie lange darf gearbeitet werden und wie lange ist nicht zu arbeiten?

Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten und nur ausnahmsweise auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Es gelten jedoch Besonderheiten (bspw. für Nachtarbeitnehmer, in Notfällen oder für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst).

Die Länge der verpflichtenden Ruhepausen hängt von der Arbeitszeit ab. Arbeitnehmer, die länger als sechs Stunden arbeiten, müssen eine Ruhepause von 30 Minuten einhalten; solche die länger als neun Stunden arbeiten haben mindestens 45 Minuten zu ruhen. Die Ruhepausen dürfen dabei in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Zwischen Beendigung des einen und Beginn des nächsten Arbeitstages müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden einhalten. Auch hier gelten jedoch Besonderheiten (etwa in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, in der Landwirtschaft und weiteren).

Für die Wochenhöchstarbeitszeit gilt: Es darf grundsätzlich maximal 48 Stunden lang gearbeitet werden. Nur ausnahmsweise sind 60 Stunden pro Woche zulässig. Samstage gelten nach der gesetzlichen Ausgangslage als Arbeitstage.

Wer entscheidet über die Lage der Arbeitszeit?

Die Lage der Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers. Dieser hat ein Direktionsrecht und kann die Verteilung der Arbeitszeit bestimmen. Dabei muss er jedoch die gesetzlichen Grenzen und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten (sofern dieser existiert).

Inwiefern gilt eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit?

Jeder Arbeitgeber ist unabhängig von der Größe seines Betriebs dazu verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass die Arbeitszeit auch tatsächlich erfasst wird. Diese Verpflichtung ergibt sich seit dem BAG-Beschluss im September 2022 aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Es wurde aktuell eine erster Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung konkretisiert. Aus diesem ergibt sich, dass Unternehmen aller Art und jeder Größe zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit verpflichtet sind. Diese Arbeitszeiterfassung muss täglich erfolgen und elektronisch erfolgen. Für die elektronische Erfassung bestehen für kleine und mittlere Unternehmen Übergangsfristen, sodass zunächst auch mit einer herkömmlichen Tabelle gearbeitet werden kann.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch bei Auszubildenden, Praktikanten, arbeitnehmerähnlichen Personen und Minijobbern.