Zu dieser Einschätzung gelangte das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 12. April 2021. Die Entscheidung befasst sich mit den Anforderungen an die Dringlichkeit in Urheber-Streitigkeiten. Unsere Kollegin Caroline Dressel hat die Entscheidung sowie die Entscheidung der Vorinstanz in einem Beitrag in der aktuellen ZUM-RD aufbereitet und gewürdigt.

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