Für weitreichende Werbung und als Marketing-Tool nutzen viele Vereine die sozialen Medien. Facebook, Instagram, Twitter & Co. liefern Möglichkeiten, mit (potenziellen) Mitglieder*innen in Kontakt zu treten, auf den Verein aufmerksam zu machen und insbesondere Unterstützer*innen für die gemeinnützige Sache zu gewinnen.
Bei der Eröffnung des Accounts stellt sich dann schon die Frage, wer hierfür zuständig ist und über Inhalt und Aussehen bestimmen darf. In der Regel wird ein Vorstandsmitglied mit dieser Aufgabe betraut, bestenfalls werden Guidelines oder Regeln zur Kommunikation über die sozialen Kanäle erstellt. Problematisch wird es immer dann, wenn das Vorstandsmitglied zurücktritt oder ausscheidet, weiterhin aber über die Zugangsdaten für den Account verfügt.
Das Problem hierbei ist, dass das Vorstandsmitglied sich in der Regel mit dem eigenen Namen anmelden und registrieren muss – eine Anmeldung von juristischen Personen ist auf den meisten Plattformen nicht möglich. Das bedeutet wiederum, dass auch die Verantwortlichkeit und Haftung zunächst beim Vorstandsmitglied liegt. Das Vorstandsmitglied treffen somit Pflichten bezüglich des Accounts, zugleich hat er*sie aber auch die Rechte darüber.
Das LG Frankfurt (Urteil vom 24. Juli 2020 – 2-15 S 187/19) hat entschieden, dass das Vorstandsmitglied nach Rücktritt oder Ausscheiden den Account an den Verein herausgeben muss, sprich die Zugangsdaten benennen muss. Um diesen Anspruch aber tatsächlich zu haben und verfolgen zu können, muss der Verein nachweisen können, dass der Account tatsächlich für den Verein eröffnet und betrieben wurde. Ein Account, der zwar viele Bezüge zum Verein aufzeigt, aber im Wesentlichen privat genutzt wird, gehört gerade nicht dazu.
Für diese Abgrenzung müssen der Account und das Verhalten in der Gesamtschau beurteilt werden. Hierbei sprechen folgende Kriterien dafür, dass der Verein ein Recht auf Herausgabe haben kann:
- Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschlusses über die Einrichtung des Accounts
- Posts in „Wir“-Form
- Hinweis bzw. Werbung für Vereins-Veranstaltungen
- Hinweise auf den Account auf der Vereins-Website oder auf Flyern
- Anzeige des Vereinsnamens und -logos
- Nennung des Vereins im Impressum
Der Verein sollte also dringend darauf achten, dass eine klare Abgrenzung zwischen privater Nutzung und der Nutzung für den Verein erfolgt. Dann sollten sich im Nachgang keine (unnötigen) Streitigkeiten ergeben.