In den letzten Wochen erreichten einige Unternehmen ein Schreiben von Rechtsanwälten oder von Besuchern der Unternehmens-Website mit der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Nutzung von Google Fonts. Hintergrund dieser Schreiben ist ein Urteil des Amtsgericht München vom Januar 2022. 

Um Sie vor diesen Forderungen zu bewahren, erläutern wir kurz den rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund und geben eine Handlungsempfehlung: 

Google stellt verschiedene Schriftarten zur Verfügung, sog. Google Fonts. Die meisten Websitebetreiber binden diese Schriftarten in ihre Website ein. Diese Einbindung kann statisch oder dynamisch erfolgen. 

Wenn diese statisch erfolgt, d.h. die Schriftart wird von einer lokal gespeicherten Datei auf die Website hochgeladen, bestehen keine rechtlichen Probleme und damit kein Handlungsbedarf für Ihren Verein. 

Wenn die Einbindung dynamisch erfolgt, wird bei jedem Besuch der Website eine Verbindung zum Google Server aufgebaut. Und hier liegt das Problem: 

Die IP-Adresse des Besuchers wird so an Google und damit ein US-Unternehmen weitergeleitet. Die IP-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum dar (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an US-Unternehmen, ist nur mit einer Einwilligung oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses möglich. Da ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Daten an Google vom Gericht verneint wurde, wäre die Weitergabe nur mit einer vorherigen Einwilligung durch den Besucher zulässig. Diese Einwilligung wurde in dem beschriebenen Fall gerade nicht eingeholt. 

Für Ihre Website bedeutet dies also Folgendes:

  • Es sollte zunächst geprüft werden, ob Google Fonts eingebunden werden. 
  • Sollte dies der Fall sein, ist die Einbindung maßgeblich. Im Falle einer statischen Einbindung besteht kein weiterer Handlungsbedarf. 
  • Im Falle einer dynamischen Einbindung muss geprüft werden, ob vor Herstellung der Verbindung zu den Google Servern von den Besuchern eine Einwilligung eingeholt wird. 
  • Sollte dies nicht der Fall sein, bestehen zwei Möglichkeiten: 
  1. Die Einbindung wird auf eine statische Einbindung umgestellt.
  2. Sie richten einen entsprechenden Banner o.ä. ein, über den von den Besuchern vor Herstellung der Verbindung zu den Google Servern die Einwilligung eingeholt wird. 

Sollten Sie bereits ein Schreiben von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person erhalten haben, melden Sie sich gerne bei uns!