Das BAG hat mit Urteil vom 30. November 2021 (9 AZR 225/21) entschieden, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer*innen gekürzt werden kann für die Monate, in denen sich die Arbeitnehmer*innen in der sog. Kurzarbeit Null befanden. 

Eine Verkäuferin hatte geklagt, nachdem Ihr Arbeitgeber ihr für die drei Monate April, Mai und Oktober 2020, in denen sie sich in Kurzarbeit Null befand, den Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt hat. Das BAG hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass diese Kürzung wirksam ist. 

Hintergrund dieser Entscheidung ist folgender Gedanke: 

  • 3 Abs. 1 BUrlG sieht einen Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Tagen vor, wenn an sechs (6) Tagen pro Woche Arbeit geleistet wird. Wird an weniger als 6 Tagen pro Woche gearbeitet, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Daraus ergibt sich der in heutigen Arbeitsverhältnissen „klassische“ Urlaubsanspruch von 20 Tagen. 

Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass Arbeitnehmer*innen nur für diejenigen Tage einen Urlaubsanspruch erhalten, an denen sie auch tatsächlich Arbeit leisten. Im Falle der Kurzarbeit Null arbeiten die Arbeitnehmer*innen an den festgelegten Tagen gerade nicht – für diese Zeit kann also kein Urlaubsanspruch entstehen. 

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung Folgendes:

  • Zwischen den Parteien muss wirksam die Einführung von Kurzarbeit Null vereinbart worden sein. 
  • Für jeden Monat, den sich der*die Arbeitnehmer*in in Kurzarbeit Null befunden hat, kann der Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt werden. 
  • Dies gilt sowohl für den gesetzlichen als auch für den vertraglichen Urlaubsanspruch. 

Dieses Urteil des BAG ist insofern gut, als dass hier eine Lücke geschlossen wurde und die Kürzungsmöglichkeit dem Grunde nach besteht. Die Entscheidung beinhaltet allerdings keine Aussagen dazu, ob für die Kürzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, beispielsweise eine Mindestdauer der Kurzarbeit Null. Es bleibt zu erwarten, dass hierzu weitere Urteile ergehen werden. 

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