Der Referentenentwurf für eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung liegt vor, die ab dem 1. Juli 2021 befristet bis zum 30. September 2021 gelten soll. Der Entwurf sieht folgende Punkte vor:

  • Der Arbeitgeber muss eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung dahingehend durchführen, welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich sind.
  • Auf Grundlage dieser Beurteilung muss ein Hygienekonzept erstellt und umgesetzt werden.
  • Ist das Tragen einer Maske für einen hinreichenden Schutz erforderlich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese bereitzustellen.
  • Weiterhin sollen Kontakte auf das Notwendigste beschränkt und die Besetzung eines Büros mit mehreren Personen vermieden werden.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer*innen zudem zwei Tests pro Woche kostenfrei anbieten. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn die Arbeitnehmer*innen ausschließlich im Home Office tätig sind und wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.