Mit diesem Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte, die Sie als Arbeitgeber/in wissen und beachten müssen, wenn eine Arbeitnehmerin Sie über ihre Schwangerschaft informiert. Selbstverständlich ist diese Darstellung nicht abschließend; bei weitergehenden Fragen können Sie sich gerne an unser Arbeitsrechts-Team wenden.
Schwangerschaft:
Während der Schwangerschaft gilt das Mutterschutzgesetz (MusSchG), und zwar ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft. Das führt zu folgenden Pflichten auf Seiten des Arbeitgebers:
- Der die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die Schwangerschaft unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden.
- Die Schwangere darf keine Mehrarbeit leisten, also nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten.
- Zwischen den Arbeitszeiten müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.
- Die Schwangere darf nicht zwischen 20 und sechs Uhr beschäftigt werden.
- Außerdem darf die werdende Mutter nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt
- Ebenfalls muss gewährleistet sein, dass die Arbeitnehmerin eine Freistellung für Untersuchungen erhält.
In Bezug auf den Arbeitsschutz ist der/die Arbeitgeber/in dazu verpflichtet, dass weder die werdende Mutter noch das Kind arbeitsbedingten Gefahren ausgesetzt ist, die ihre Leben und Gesundheit gefährden können.
Wir empfehlen folgendes Vorgehen:
Zunächst sollte der/die Arbeitgeber/in eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und in der Folge Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsplatz schonend zu gestalten, das Tempo der Arbeit zu reduzieren oder genügend Pausenzeiten anzubieten. Ebenfalls sollte der/die Arbeitgeber/in der Arbeitnehmerin ein Gespräch anbieten, um Bedingungen und Tätigkeiten zu besprechen. Der/Die Arbeitgeber/in ist dazu verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung, die Maßnahmen und das Gespräch zu dokumentieren.
Allgemein als unzulässig gilt der Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlungen Lärm oder Kälte. Außerdem darf die Arbeitnehmerin nicht mehr als 10 kg tragen und sich weder häufig bücken oder lange stehen müssen.
Im Falle eines Beschäftigungsverbotes darf die Schwangere nicht beschäftigt werden, erhält aber das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate. Es besteht eine Erstattungsmöglichkeit für den/die Arbeitgeber/in über die Krankenkasse der werdenden Mutter.
Zu beachten ist ebenfalls, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig ist.
Mutterschutz:
Ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gilt ein Beschäftigungsverbot, der sog. Mutterschutz, welcher bis acht Wochen nach der Geburt andauert. Bei besonderen Umständen wie einer Frühgeburt oder der Geburt von Mehrlingen kann die Dauer auf 12 Wochen nach der Geburt verlängert werden kann.
Die Mutter erhält während dieser Zeit Mutterschaftsgeld vom Staat, welches maximal 13 Euro pro Stunde beträgt. Der/die Arbeitgeber/in stockt die Differenz zwischen dem vorherigen durchschnittlichen Netto-Tagesverdienst und dem Mutterschaftsgeld auf; dies wird dem/der Arbeitgeber/in ebenfalls über die Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstattet.
Der bereits erwähnte Kündigungsschutz hält bis vier Monate nach der Entbindung an. Nach Ende des Mutterschutzes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Beschäftigung nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen.