Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) entschieden, dass eine staatlich angeordnete Schließung von Geschäftsräumen im Rahmen der Pandemiebekämpfung keinen Mangel der Mietsache darstellt. Zugleich stellte der BGH klar, dass dem Mieter aufgrund der hiermit einher gehenden unvorhergesehenen Veränderung der grundlegenden Umstände des Mietvertragsverhältnisses zwar ein Anspruch auf Anpassung der Miete zustehen kann, ein solcher allerdings nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch von pandemiebedingt dem Mieter gewährten staatlichen Ausgleichsleistungen (bzw. insoweit nachweislich erfolgloser Bemühungen des Mieters) bestehen kann. Die insoweit vereinzelt vertretene Auffassung zu einer pauschalen (z.B. hälftigen) Anpassung der Miete in Zeiten von pandemiebedingten Schließungen ist damit jegliche Grundlage entzogen und sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalls vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen.
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