Neue Regelungen im Verbraucherschutz 2022

Ab März bzw. Juli 2022 gibt es neue Regelungen im Verbraucherschutz, die für Unternehmen insbesondere im E-Commerce von Bedeutung sind. Im Folgenden erläutern wir diese kurz und unterstützen gerne bei weiteren Fragen!

Regelungen bzgl. der Einführung eines Kündigungsbuttons (§ 312k BGB n.F.)

Ermöglichen Unternehmen es Verbraucher/innen im elektronischen Geschäftsverkehr – also unmittelbar auf einer Website bzw. in einer App – Verträge in Gestalt von Dauerschuldverhältnissen (Mitgliedsverträge/Mitgliedschaften) zu schließen, müssen sie es den Verbraucher/innen ebenso ermöglichen, diese Verträge wiederum direkt auf der Website bzw. in der App zu kündigen.

Nach § 312k BGB n.F. müssen betroffene Unternehmer spätestens ab dem 01.07.2022 auf ihrer Website bzw. in ihrer App zu diesem Zwecke einen Kündigungsbutton eingerichtet haben. Ein solcher Kündigungsbutton muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Zunächst muss der Button eindeutig beschriftet und gut erkennbar sein.

Letztlich muss der/die Verbraucher/in über diesen Button unter Angabe aller im Rahmen der Kündigung wesentlichen Informationen eine Kündigungserklärung übermitteln können. Diese muss er derart speichern können, dass nachweislich nachvollziehbar ist, wann der/die Verbraucher/in wirksam gekündigt hat. Auf das Absenden der Kündigungsbestätigung hat unverzüglich eine elektronische Zugangsbestätigung per E-Mail von dem Unternehmer an den/die Verbraucher/in zu erfolgen.

Ist auf der Website kein Kündigungsbutton bereitgestellt oder ist dieser nicht korrekt eingerichtet, so kann der/die Verbraucher/in jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Diese Regelung gilt auch für solche Verträge, die vor dem 01.07.2022 geschlossen worden sind.

Regelung zur stillschweigenden Vertragsverlängerung (§ 309 Nr. 9 BGB)

Ab dem 01.03.2022 können Verträge nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von maximal zwei Jahren stillschweigend nur auf unbestimmte Zeit verlängert werden, wenn durch AGB geregelt ist, dass der/die Verbraucher/in dann jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen kann.

  • 309 Nr. 9 BGB n.F. findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 01.03.2022 geschlossen wurden. Für solche Verträge gilt die alte Rechtslage.