Am 23. Juni 2022 wurde der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet. Damit kommen auf Arbeitgeber einige Veränderungen zu, die bei der Formulierung von Arbeitsverträgen beachtet werden müssen.

  • Die Änderungen treten schon zum 1. August 2022 in Kraft.

Außerdem und besonders beachtenswert:

  • Auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse gelten diese Änderungen und Arbeitnehmer*innen können vom Arbeitgeber verlangen, diesen Pflichten innerhalb von einer Woche nachzukommen.
    Wichtig zu wissen ist, dass sich eine Regelung nicht geändert hat: Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen zwingend schriftlich (!) festgehalten werden; die elektronische Schriftform kann die Schriftform nicht ersetzen.
  • Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Schriftform reicht nicht aus.

Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen:

  • Es müssen im Wesentlichen folgende Bedingungen künftig zusätzlich in die Arbeitsverträge aufgenommen werden:
    • Enddatum der Befristung;
    • Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
    • Regelungen zur Vergütung, Anordnung und Voraussetzungen von Überstunden;
    • Fälligkeit und Form der Vergütung;
    • Ruhepausen und Ruhezeiten;
    • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
    • Schriftformerfordernis und Fristen für die Kündigung;
    • Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
    • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
  • Bislang waren im NachwG keine Sanktionen für Verstöße vorgesehen, die Beachtung entsprechend gering. Nunmehr gilt ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.000 geahndet werden.
  • Die schriftlich festgehaltenen Arbeitsbedingungen müssen den Arbeitnehmer*innen innerhalb bestimmter Fristen ausgehändigt werden. Die Fristen richten sich nach dem Inhalt der Bedingungen, wobei spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sämtliche Bedingungen ausgehändigt sein müssen.
  • Bei einer Änderung der wesentlichen Bedingungen müssen diese dem*der Arbeitnehmer*in an dem Tag schriftlich mitgeteilt werden, an dem sie wirksam werden.
  • Es bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten, wenn Arbeitnehmer*innen länger als vier Wochen im Ausland tätig sind.

Diese Änderungen sind insbesondere aufgrund der erheblichen Sanktionierungen von den Arbeitgebern künftig unbedingt zu beachten. Gerne berät unser Arbeitsrechts-Team Sie hierzu, selbstverständlich auch kurzfristig!