Es kann jeden treffen!
Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach Hause und finden von Ihrer Bank ein Schreiben vor, in dem Ihnen mitgeteilt wird, die Geschäftsbeziehung sei gekündigt. Gleichzeitig werden alle Konten bei dieser Bank gesperrt.
Ein Einzelfall? Mitnichten!
Die Betroffen von solchen Maßnahmen sind sowohl Unternehmen als auch Verbraucher.
Wenn Sie, wie häufig, nur über ein Konto oder nur eine Bankbeziehung verfügen, kann sich dadurch schnell eine geschäfts-und existenzbedrohende Lage ergeben. Hintergrund des Handelns der Bank ist häufig eine geldwäscherechtliche Verdachtsmeldung. Nach § 43 GWG (Geldwäschegesetz) sind die Banken verpflichtet, eine Verdachtsmeldung abzugeben bei Anhaltspunkten von Geldwäsche. Die Verdachtsmeldungen sind bei den Banken häufig oberflächlich recherchiert, zudem werden an die Verdachtsmeldepflicht nur sehr geringe Anforderungen gestellt, gleichzeitig die Meldenden weitgehend von Verantwortung freigestellt, jedoch wird ein Unterlassen einer Verdachtsmeldung mit Bußgeldern sanktioniert. Dies hat zur Folge, dass Banken häufig ohne intensive Nachforschungen Verdachtsmeldungen abgeben mit der Konsequenz, hierdurch das Transaktionsverbot nach § 46 GWG auszulösen. Die Bank ist durch diese Meldung „aus dem Schneider“: es werden keine Abhebungen oder Überweisungen mehr durchgeführt, nur der Kunde kämpft um Zugang zu seinem Konto.
Soweit – wie häufig – eine Auskunft über die Service Hotline nicht erhältlich ist und von der Bank Informationen über den Hintergrund des Vorgehens an den Kunden nicht preisgegeben werden (dürfen), um einen eventuellen Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, bleibt dem Kunden nur die Möglichkeit, im Wege einer einstweiligen Verfügung auf die Freigabe des Guthabens gegen das kontoführenden Bankinstitut vorzugehen, dies im Eilverfahren jedenfalls in Höhe eines notwendigen Bedarfs.
Die Crux hierbei ist jedoch, dass sich die Bank auf das bestehende gesetzliche Transaktionsverbot nach dem GWG berufen kann. Ein Kreditinstitut, dass eine Verdachtsmeldung erstattet hat, wird kraft Gesetzes von jeglicher Verantwortung freigestellt, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr (§ 48 GWG). Diese Verantwortungsfreistellung erstreckt sich auch ausdrücklich auf zivilrechtliche Maßnahmen, wie z.B. Schadensersatzforderungen. Der Verpflichtete soll wegen einer Verdachtsmeldung keinerlei Haftung ausgesetzt sein, wenn er in gutem Glauben Informationen im Sinne der Verdachtsmeldungen weitergibt.
Diese Konstellation wirft erhebliche prozessuale Probleme auf, da auch im gerichtlichen Verfahren weder das Gericht noch der Antragsgegner konkret die Verdachtsmeldung offenbaren darf. Bei dieser Sachlage dürfte ein Gericht auch die Schriftsätze der Bank nicht weiterleiten, was den Grundsätzen des Zivilprozessrechts widerspricht.
Trotz dieses in der Praxis bestehenden Konflikts bleibt dem Bankkunden im Fall einer unvermeidbaren gerichtlichen Auseinandersetzung das einstweilige Verfügungsverfahren als Rechtsbehelf erhalten, jedenfalls mit dem Inhalt, dass ihm ein Kontoguthaben jedenfalls in Höhe eines notwendigen Bedarfs auszuzahlen ist. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens muss unter Umständen ein Rückgriff auf die öffentliche Hand gedacht werden.
Von Rechtsanwältin Beate Fiedler