Das in diesem Beitrag bereits erläuterte Fondsstandortgesetz wurde veröffentlicht und tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Einzige Änderung zu der von uns besprochenen Fassung ist die Verlängerung des Zeitraums bis zur Versteuerung auf zwölf Jahre. Bei Fragen hierzu melden Sie sich gerne bei uns!

 

Am 1. Juli 2021 soll ein neues Fondsstandortgesetz in Kraft treten, welches insbesondere für junge Unternehmen und Start-Ups steuerliche Erleichterungen bringt. Hinter diesem Gesetz steht die Idee, dass Deutschland als Fondsstandort durch aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Maßnahmen gestärkt und gefördert werden soll. Neben Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sowie des Kapitalanlagegesetzbuchs bringt das Gesetz insbesondere (Steuer-)Vorteile für Mitarbeiter von Start-Ups. Es wurden zwar nicht alle von der Start-Up-Seite geforderten Reformen umgesetzt, aber der Entwurf enthält einige Regelungen, von denen junge Unternehmen profitieren können. Die Bundesregierung hat ihren Gesetzesentwurf am 12. Januar 2021 veröffentlicht (2-Regierungsentwurf.pdf (bundesfinanzministerium.de).

 

Die wesentlichen Änderungen für Mitarbeiter von Start-Ups beziehen sich auf die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen. Mitarbeiter von jungen Unternehmen erhalten zusätzlich zum Arbeitslohn häufig Beteiligungen am Unternehmen. Diese Beteiligungen dienen als Anreiz für hochqualifizierte Arbeitskräfte und machen deutsche Start-Ups auch und gerade im internationalen Markt konkurrenzfähig. Der Vorteil dieser Mitarbeiterbeteiligung wurde erkannt und soll durch folgende neue Regeln erleichtert und gefördert werden:

 

Zum einen soll der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von EUR 360,00 auf EUR 720,00 erhöht werden. Zum anderen müssen künftig Vorteile der Mitarbeiter aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers erst zu einem späteren Zeitpunkt besteuert werden. Nach der noch aktuellen Gesetzeslage gilt für die Besteuerung von Vermögensbeteiligungen Folgendes: Überträgt das Start-Up Mitarbeitern Beteiligungen, stellt dies einen geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter dar. Der geldwerte Vorteil berechnet sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Anteils und der vom Mitarbeiter zu erbringenden Gegenleistung (z.B. ein verminderter Kaufpreis). Dieser geldwerte Vorteil muss sofort, d.h. nach Abschluss der entsprechenden Vereinbarung, besteuert werden – obwohl der Arbeitnehmer faktisch kein Geld oder einen sonstigen Liquiditätszufluss erhält (sog. dry income). Diese steuerrechtliche Regelung macht die Übertragung einer direkten Beteiligung bislang unattraktiv; denn bei einem hohen Unternehmenswert führt die Besteuerung des dry income zu einer starken Steuerlast beim Mitarbeiter. Start-Ups räumen ihren Mitarbeitern deshalb häufig virtuelle Beteiligungen ein, für die diese Regelung nicht gilt. Dies ist misslich, weil die Besteuerung hinsichtlich der Wertsteigerungen der Beteiligungen bei direkten Beteiligungen deutlich günstiger als bei virtuellen Beteiligungen ist.

 

Diese Nachteile sollen durch die neue Regelung des § 19a EStG aufgehoben werden. Hierfür sieht § 19a EStG des Entwurfs vor, dass die direkte Beteiligung erst dann besteuert werden muss, wenn die Beteiligung verkauft wird (oder in anderer Form realisiert wird) oder spätestens nach zehn Jahren oder bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter leidet also nicht mehr unter einer Steuerlast für Vorteile, die ihm noch nicht zufließen. Die Steuerlast entsteht vielmehr erst dann, wenn der Vorteil realisiert wird, der Mitarbeiter also tatsächlich Geld erhält bzw. wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Es handelt sich um einen Besteuerungsaufschub, der sich wirtschaftlich wie eine zinslose Stundung auswirkt.

 

Für diese nachträgliche Besteuerung wird der Wert der Unternehmensbeteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Beteiligung herangezogen. Wertsteigerungen wirken sich also weiterhin nicht auf die Besteuerung aus. Lediglich im Falle eines Wertverlustes wird auf den Wert der Beteiligung zum Besteuerungszeitpunkt abgestellt, was sich ebenfalls positiv auswirkt.

 

Voraussetzung für diese Steuererleichterung sind folgende Kriterien:

  • Die Einkünfte sind Vermögensbeteiligungen in Form Aktien, GmbH-Geschäftsanteilen an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, bestimmten Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und bestimmten Genussscheinen und Genussrechten. Virtuelle Beteiligungen in jeglicher Form, wie etwa sog. Phantom Stocks oder virtuelle Anteilsoptionen, werden nicht von der Regelung erfasst.
  • Die Übertragung der Beteiligung erfolgt unentgeltlich oder jedenfalls verbilligt.
  • Die Beteiligung stellt einen Zusatz zum Arbeitslohn und nicht lediglich eine Entgeltumwandlung dar.
  • Das Unternehmen des Arbeitgebers ist ein mittleres Unternehmen (weniger als 250 Arbeitnehmer, Jahresumsatz max. 50 Mio. EUR), ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Arbeitnehmer, Jahresumsatz max. 10 Mio. EUR) oder ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Arbeitnehmer, Jahresumsatz max. 2 Mio. EUR)
  • Das Unternehmen wurde weniger als zehn Jahre vor der Übertragung der Beteiligung gegründet.
  • Der Arbeitnehmer stimmt der späteren Besteuerung im Vorhinein zu.

 

Diese grundsätzlich begrüßenswerten Neuerungen bringen allerdings auch Unsicherheiten für Start-Ups mit sich. Zum einen muss der Wert der Beteiligung und damit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung festgelegt werden. Diese Bewertung ist für Start-Ups bekanntermaßen ein Problem, u.a. weil keine Unternehmenshistorie vorhanden ist. Außerdem kann ein erheblicher bürokratischer Aufwand entstehen, denn der Vermögensvorteil muss im Rahmen der Sozialversicherungspflicht berücksichtigt werden; steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen fallen also auseinander..

 

Start-Ups sollten anhand ihrer individuellen Strukturen prüfen, ob eine Einführung von direkten Beteiligungen und/oder die Umstellung von virtuellen auf direkte Beteiligungen auf Grundlage des neuen Gesetzes sinnvoll ist. Die konkrete Einführung oder Umstellung sollte jedenfalls mit entsprechenden Regelungen (z.B. Regelungen zum Vesting, Ausschluss Stimmrecht) ausgestaltet werden.