Die Integration von ukrainischen Flüchtenden auf dem deutschen Arbeitsmarkt ist eine gesellschaftliche Aufgabe, der sich viele Unternehmen und Arbeitgeber stellen (wollen). Dabei stellen sich arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, zu denen wir Sie gerne beraten. Für einen ersten Überblick finden Sie im Folgenden die wichtigsten Punkte und Empfehlungen.

I. Vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses

Bevor Arbeitgeber ukrainische Flüchtende beschäftigen, sollte der Aufenthaltstitel angesehen werden.

Eine Beschäftigung darf nur erfolgen, wenn auf dem Aufenthaltstitel explizit vermerkt ist, dass eine Beschäftigung erlaubt ist.

Aktuell werden ukrainischen Flüchtenden eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Massenzustrom-Richtlinie erteilt, § 24 AufenthG. Dieser Titel allein berechtigt aber noch nicht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland. Die Ausländerbehörde muss einer etwaigen Beschäftigung zustimmen, § 24 Abs. 6 S. 2 iVm § 4a Abs. 2 AufenthG. Diese Zustimmung erteilt die Ausländerbehörde, indem sie bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf dem Titel vermerkt, dass die „Beschäftigung erlaubt/zugelassen“ ist. Es ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde aktuell diese Beschäftigung immer erlaubt – eine kurzer Check ist dennoch erforderlich.

Darüber hinaus werden momentan sog. Fiktionsbescheinigungen erteilt. Für diese gilt dasselbe: Auf dieser Bescheinigung kann die Ausländerbehörde vermerken, dass eine Beschäftigung erlaubt ist. Ohne Vermerk sollte keine Beschäftigung erfolgen!

Sollten die Flüchtenden über ein Visum oder eine Blaue Karte verfügen, dürfen diese ebenfalls beschäftigt werden. Auch hier sollte der Titel aber auf die konkrete Arbeitserlaubnis geprüft werden. In manchen Fällen berechtigt die Blaue Karte beispielsweise nur zur Arbeit bei einem ganz bestimmten Unternehmen.

II. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages

Sofern eine Beschäftigung erlaubt ist, kann mit den Flüchtenden ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Es gelten hierfür die bekannten Regelungen aus dem deutschen Arbeitsrecht. Wir empfehlen darüber hinaus, die folgenden Punkte umzusetzen:

  • Der Aufenthaltstitel sollte kopiert und der Personalakte beigefügt werden.
  • Der Arbeitsvertrag sollte unter die (auflösende/aufschiebende) Bedingung gestellt werden, dass ein wirksamer Aufenthaltstitel vorliegt.
  • Der Arbeitsvertrag sollte ggfls. befristet für die Dauer des Aufenthaltstitels geschlossen werden.
  • Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich geschlossen werden.

Zudem sollte der Flüchtende dabei unterstützt werden, sich unbedingt bei einer Meldebehörde anzumelden, sofern dies noch nicht geschehen ist. Denn diese Meldung benötigt der Arbeitgeber für die Zahlung der Lohnsteuer (siehe ausführlich unten).

III. Im laufenden Arbeitsverhältnis

Im laufenden Arbeitsverhältnis gelten die „normalen“ Regelungen, wie beispielsweise Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung etc.

Selbstverständlich ist es auch möglich, die Flüchtenden in Teilzeit zu beschäftigen, als geringfügig Beschäftigte anzustellen oder zunächst ein Praktikum zu vereinbaren.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich zudem einen Reminder o.ä. einstellen, um die Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtzeitig zu beantragen. Viele der Aufenthaltstitel haben eine Dauer von einem Jahr – es bietet sich an, nach ca. 9 Monaten einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.

IV. Sozialversicherungspflicht und Lohnsteuer

Die Flüchtenden müssen selbstverständlich bei den entsprechenden Behörden gemeldet werden. Die meisten Flüchtenden werden (noch) nicht über eine deutsche Sozialversicherungsnummer verfügen. Wenn Arbeitgeber die Flüchtenden bei der Rentenversicherung anmelden, können und sollten Sie zeitgleich einen Antrag auf Erteilung der Sozialversicherungsnummer stellen.

Sodann kann der Flüchtende unter dieser Nummer bei weiteren Behörden gemeldet und geführt werden. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung sind in gleicher Weise zu entrichten wie bei deutschen Arbeitnehmer*innen.

Die Zahlung der Lohnsteuer kann eventuell zu Schwierigkeiten führen, wenn die Flüchtenden noch nicht über eine Identifikationsnummer verfügen. Hierfür müssen die Flüchtenden bei einer Meldebehörde angemeldet sein. Bis zur Erteilung der Identifikationsnummer kann der Arbeitgeber für maximal drei Monate eine Abrechnung ohne Identifikationsnummer erstellen.

V. Arbeitnehmer/innen finden

Für Arbeitgeber, die gezielt nach ukrainischen Flüchtenden als Arbeitskräfte suchen, gibt es verschiedene Portale, auf denen Angebote eingestellt und Bewerber/innen gefunden werden können:

Zudem kann bei den Betreibern von Unterbringung oder beim Ausländeramt angefragt werden.

Bei Fragen melden Sie sich jederzeit gerne bei unserem Arbeitsrechts-Team!