Mit dem Septembergehalt sollen Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von EUR 300 an sämtliche Arbeitnehmer*innen ausbezahlen.

Dies gilt zum einen für alle Arbeitgeber, also z.B. auch für gemeinnützige Vereine oder Start-Ups, zum anderen für alle Arbeitnehmer*innen, d.h. auch Minijobber*innen, Frauen in Mutterschutz, Werkstudent*innen. Voraussetzung auf Seiten der Arbeitnehmer*innen ist lediglich, dass diese ihren Aufenthalt in Deutschland haben und im Steuerjahr 2022 (unerheblich, zu welchem Zeitpunkt) Einkünfte aus einer Beschäftigung oder aus selbstständiger Arbeit erworben haben.

Das Verfahren soll wie folgt ablaufen:

  • Der Arbeitgeber bezahlt die Pauschale an die Arbeitnehmer*innen aus und erfasst diese in der Lohnabrechnung.
  • Sie ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Pauschale mit dem Buchstaben E angegeben; bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer*innen muss der Arbeitgeber keine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.
  • Der Arbeitgeber bekommt die ausbezahlte Pauschale dann vom Finanzamt erstattet. Hierfür wird die Gesamtsumme, die als Energiepreispauschale ausbezahlt wurde, von der nächsten Lohnsteuerzahlung abgezogen und einbehalten.
  • Sollte die Gesamtsumme die Lohnsteuerzahlung übersteigen, wir das Finanzamt die Zahlung erstatten. Der Arbeitgeber muss hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.

Für unsere Mandanten, die in der Gesellschaftsform des Vereins agieren: Die Energiepreispauschale muss auch an Mitarbeiter*innen bezahlt werden, die die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale erhalten.

Bei Fragen melden Sie sich gerne bei unserem Arbeitsrechts-Team!“