Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute auf Grundlage einer abstrakten Prüfung (sog. Normenkontrolle) das Gesetz des Berliner Senats zur Mietenbegrenzung vom 11.02.2020 (MietenWoG Bln) aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz für nichtig erklärt (vgl. BverfG – BvF 1/20, BvL 5/20, 2 BvL 4/20). Aufgrund der festgestellten Nichtigkeit dürfte zukünftig und auch für den zurückliegenden Zeitraum seit Inkrafttreten des MietenWoG Bln die seinerzeit oder nachfolgend vereinbarte (Schatten-) Miete grundsätzlich sofort zur (Nach-) Zahlung fällig sein. Die sogenannte Schattenmiete hatte das BVerfG bereits zuvor für zulässig erachtet (vgl. BVerfG – 1 BvQ 15/20). Für weitergehende Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Holger Schütz (siehe unten) gern zur Verfügung.