In Zeiten von Mobile Office stellt sich für Arbeitgeber immer wieder die Frage, ob eine Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen im Ausland möglich ist. Die gute Nachricht vorab: Ja, es ist möglich; allerdings müssen natürlich einige Dinge beachtet werden.

Zunächst muss zwischen der Sozialversicherung und dem Steuerrecht unterschieden werden und wo der Arbeitnehmer tätig sein wird, da innerhalb und außerhalb der EU verschiedene Regeln gelten.

1. Tätigkeit innerhalb der EU

Der einfachste Fall ist, dass der Arbeitnehmer künftig innerhalb der EU tätig wird. Beträgt seine Aufenthaltszeit im Ausland nicht mehr als 24 Monate, sind Sozialabgaben in Deutschland zu zahlen.

2. Tätigkeit außerhalb der EU

Wenn der Arbeitnehmer künftig außerhalb der EU tätig werden soll, gelten wiederum andere Regelungen. Es besteht dann die Möglichkeit, dass eine Entsendung bzw. Ausstrahlung gem. § 4 SGB IV vorliegt.

1. Entsendung

Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Arbeitsverhältnis zum deutschen Arbeitgeber muss in gleicher Weise wie zuvor fortbestehen,
  • der:die Arbeitnehmer:in muss vom Arbeitgeber in das andere Land entsendet sein und
  • die Dauer der Auslandsbeschäftigung muss im Vorhinein vertraglich begrenzt sein.

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist der:die Arbeitnehmerin weiterhin in Deutschland sozialabgabenpflichtig und der Arbeitgeber muss die Abgaben abführen.

Das Problem dabei ist, dass damit nicht sichergestellt ist, dass die Behörden in dem Land, in dem der:die Arbeitnehmer:in sich aufhält, nicht ebenfalls die Zahlung von Abgaben verlangen. Hierbei kommt es im Einzelfall auf das konkrete Land an und ob ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht.

Wenn kein Abkommen mit dem jeweiligen Land vorliegt, müsste geklärt werden, wie die jeweiligen rechtlichen Regelungen vor Ort aussehen.

Sollten tatsächlich doppelt Abgaben bezahlt werden müssen, ist es möglich, den:die Arbeitnehmer:in hierfür in die Pflicht zu nehmen und den Arbeitgeber von diesen Forderungen freistellen. Ob diese Freistellung letztlich tatsächlich durchsetzbar wäre, ist allerdings nicht eindeutig. Für eine solche Regelung gibt es keinerlei Rechtsprechung. Nach deutschem Recht ist grundsätzlich der Arbeitgeber zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Diese Zahlungspflicht kann er nicht auf den:die Arbeitnehmer:in übertragen. Bei Forderungen von Dritten ist in der Regel maßgeblich, ob der:die Arbeitnehmer:in Pflichten verletzt hat. Wenn eine Klausel so formuliert wird, dass allein der:die Arbeitnehmer:in für die Informationen hinsichtlich der Abgabenzahlung im Ausland verantwortlich ist, könnte diese Klausel ggfls. Bestand haben.

2. Abmeldung in Deutschland

Alternativ käme in Betracht, den:die Arbeitnehmer:in in Deutschland von der Sozialversicherung abzumelden. Hierfür dürfen die Voraussetzungen von § 4 SGB IV allerdings nicht vorliegen. Das bedeutet, dass der:die Arbeitnehmerin auf unbestimmte Zeit seine:ihre Tätigkeit aus dem Ausland erbringen muss und/oder er:sie dürfte nicht vom Arbeitgeber entsendet werden.

Wenn dies der Fall ist, gilt keine Versicherungspflicht in Deutschland und es müssten im Ausland die Abgaben bezahlt werden.